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Arbeitssicherheit

Europa

89/655/EWG + 95/63/EWG (A7 und A5)

Die europäische Gesetzgebung legt unter anderem den Schulungsbedarf fest.

Der Arbeitgeber hat die notwendigen Maßnahmen mit folgendem Ziel zu ergreifen:

  • Die mit der Benutzung der Arbeitsmittel beauftragten Arbeitnehmer erhalten eine angemessene Unterweisung -- auch in Bezug auf die mit der Benutzung gegebenenfalls verbundenen Gefahren;
  • In Artikel 5 genannte Arbeitnehmer erhalten eine angemessene Spezialunterweisung.

Deutschland

Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz zur "Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen" als Entwurf

Betreiben von Hebebühnen BGR 500

Mit der selbstständigen Bedienung von Hebebühnen dürfen nur Personen beschäftigt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in der Bedienung der Hebebühne unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben. Sie müssen vom Unternehmer ausdrücklich mit dem Bedienen der Hebebühne beauftragt sein. Der Auftrag zum Bedienen von Hubarbeitsbühnen muss schriftlich erteilt werden.

Die BGV A1 erfordert weiterhin: ...die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden.

Arbeitsschutzgesetz -- ArbSchG

Der Arbeitgeber:

  • Hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind
  • Muss für sichere Werkzeuge, Anlagen und Ausrüstung sorgen
  • Bereitstellung von Informationen, Unterweisung, Schulung und Aufsicht
  • Hierarchie der Maßnahmen -- Vermeiden, Reduzieren, Steuern (Risikoabschätzung)
  • Muss geeignete PSA zur Verfügung stellen -- Kostenlos
  • Arbeitsschutzrichtlinien müssen allen Arbeitnehmern mitgeteilt werden

Der Arbeitnehmer:

  • Trägt ebenfalls die Pflicht, für seine eigene Sicherheit zu sorgen
  • Außerdem für die Sicherheit anderer Personen, die von Taten oder Unterlassungen betroffen werden könnten
  • Muss mit dem Arbeitgeber bei der "Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen" zusammenarbeiten
  • Haben Werkzeuge, Geräte, Sicherheitsausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden

Weitere nützliche Referenzinformationen:

  • ISO/DIS 18893 -- Fahrbare Hubarbeitsbühnen -- Sicherheitsgrundlagen, Prüfung, Wartung und Betrieb
  • BGR 500, BGV A1
  • Arbeitsschutzverordnung

Schweiz

Unfallverhütung ArG, UVG

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Maßnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.

EKAS

Der Arbeitgeber:

  • Sorgt dafür, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, einschließlich der dort tätigen Arbeitnehmer eines anderen betriebes, über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren informiert und über die Maßnahmen zu deren Verhütung angeleitet werden. Diese Information und Anleitung haben zum Zeitpunkt des Stellenantritts und bei jeder wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen zu erfolgen und sind nötigenfalls zu wiederholen.
  • Darf Arbeiten mit besonderen Gefahren nur Arbeitnehmern übertragen, die dafür entsprechend ausgebildet sind. Wird eine gefährliche Arbeit von einem Arbeitnehmer allein ausgeführt, so muss ihn der Arbeitgeber überwachen lassen.
  • Muss sichere Werkzeuge, Anlagen und Ausrüstung sorgen
  • Bereitstellung von Informationen, Unterweisung, Schulung und Aufsicht
  • Hierarchie der Maßnahmen -- Vermeiden, Reduzieren, Steuern (Risikoabschätzung)
  • Muss geeignete PSA zur Verfügung stellen -- Kostenlos
  • Arbeitsschutzrichtlinien müssen allen Arbeitnehmern mitgeteilt werden.

Der Arbeitnehmer:

  • Trägt ebenfalls die Pflicht, für seine eigene Sicherheit zu sorgen
  • Außerdem für die Sicherheit anderer Personen, die von Taten oder Unterlassungen betroffen werden könnten.
  • Muss mit dem Arbeitgeber bei der "Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen" zusammenarbeiten
  • Arbeitsmittel müssen bestimmungsgemäß verwendet werden. Insbesondere dürfen sie nur für Arbeiten und an Orten eingesetzt werden, wofür sie geeignet sind. Vorgaben des Herstellers über die Verwendung des Arbeitsmittels sind zu berücksichtigen. Werkzeuge, Geräte, Sicherheitsausrütungen bestimmungsgemäß zu verwenden.

Weitere nützliche Referenzinformationen:

  • ISO/DIS 18893 -- Fahrbare Hubarbeitsbühnen -- Sicherheitsgrundlagen, Prüfung, Wartung und Betrieb
  • EKAS 6512
  • EKAS-RL 6508

Österreich

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG

Unfallverhütung ASchG: Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit

Arbeitgeber sind verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen.

Arbeitgeber haben die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit erforderlichen Maßnahmen zu treffen, einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gefahren.

Die Bediener von Hubarbeitsbühnen müssen:

  • Mindestens 18 Jahre alt und zuverlässig sein
  • Körperlich und geistig gesund sein
  • Dürfen keine Drogen- oder Alkoholprobleme haben
  • Dürfen keine Höhenangst haben
  • Müssen in der Bedienung besonders unterwiesen sein
  • Sind vom Unternehmen dazu beauftragt

Der Arbeitgeber:

  • Arbeitgeber sind verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen.
  • Arbeitgeber sind verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen und dies schriftlich festzuhalten (bei Bedarf arbeitsplatzbezogen).
  • Arbeitgeber haben für Arbeitsplätze und –vorgänge die Grundsätze der Gefahrenverhütung umzusetzen (Risiken abschätzen u. vermeiden, Gefahren beseitigen, Stand der Technik berücksichtigen).
  • Arbeitgeber haben für eine ausreichende auf den Arbeitsplatz ausgerichtete Information und Unterweisung, zu sorgen.
  • Der Abeitgeber hat für geeignete Arbeitsmittel in einem entsprechenden Zustand zu sorgen.
  • Arbeitgeber muss kostenlos persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen.

Der Arbeitnehmer:

  • Die Arbeitnehmer haben nach dem ASchG und Verordnungen gemäß den An- und Unterweisungen des Arbeitgebers die gebotenen Schutzmaßnahmen anzuwenden.
  • Die Arbeitnehmer sind verpflichtet die Arbeitsmittel ordnungsgemäß zu benutzen und die zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung zweckentsprechend zu verwenden.
  • Arbeitnehmer haben darauf hinzuwirken, dass die zum Schutz der Arbeitnehmer vorgesehenen Maßnahmen eingehalten werden.

Weitere nützliche Referenzinformationen:

  • Arbeitsschutzgesetz (ASchG)
  • Arbeitsmittelverordnung (AMVO)
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